RS OGH 1995/10/24 4Ob1660/95, 6Ob163/98h, 6Ob254/98s

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

ZPO §266 DVII
ZPO §411 Ca

Rechtssatz

Für die Frage, wie weit ein Urteil für einen zweiten Prozeß Bindungswirkung entfaltet, kommt es nicht darauf an, wie die Urteilsgrundlagen im ersten Prozeß zustandegekommen sind, ob also die Tatsachen vom Gericht auf Grund von Beweisaufnahmen festgestellt oder aber von den Parteien außer Streit gestellt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081750

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0040OB01660_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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