Norm
ZPO §266 DVIIRechtssatz
Für die Frage, wie weit ein Urteil für einen zweiten Prozeß Bindungswirkung entfaltet, kommt es nicht darauf an, wie die Urteilsgrundlagen im ersten Prozeß zustandegekommen sind, ob also die Tatsachen vom Gericht auf Grund von Beweisaufnahmen festgestellt oder aber von den Parteien außer Streit gestellt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081750Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB01660_9500000_001