Norm
ZPO §146Rechtssatz
Das Überlesen einer unerwarteten Namensverwechslung bei der Bezeichnung des Berufungsgerichtes (LG für ZRS Wien statt Handelsgericht) stellt bei einer Routinesache noch einen minderen Grad des Versehens beim einschreitenden Rechtsanwalt dar.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs380/97x. Diese ist nunmehr unter RW0000553 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000052Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011