RS OGH 1995/10/30 1R207/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1995
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Norm

ZPO §146

Rechtssatz

Das Überlesen einer unerwarteten Namensverwechslung bei der Bezeichnung des Berufungsgerichtes (LG für ZRS Wien statt Handelsgericht) stellt bei einer Routinesache noch einen minderen Grad des Versehens beim einschreitenden Rechtsanwalt dar.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs380/97x. Diese ist nunmehr unter RW0000553 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000052

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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