RS OGH 1995/10/30 2Ob83/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1995
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Norm

LFG §42

Rechtssatz

Eine Ausbildung außerhalb einer Zivilluftfahrerschule, zum Beispiel aus Gefälligkeit, wird nicht als Ausbildung im Sinne des Luftfahrgesetz anerkannt und ist unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081777

Dokumentnummer

JJR_19951030_OGH0002_0020OB00083_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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