Norm
LFG §42Rechtssatz
Eine Ausbildung außerhalb einer Zivilluftfahrerschule, zum Beispiel aus Gefälligkeit, wird nicht als Ausbildung im Sinne des Luftfahrgesetz anerkannt und ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081777Dokumentnummer
JJR_19951030_OGH0002_0020OB00083_9500000_002