Norm
LFG §42Rechtssatz
Wenn sich jemand ungeachtet des § 42 LFG zur Ausbildung eines anderen bereit erklärt, dann darf dieser erwarten, daß der Ausbildende den sich hieraus ergebenden Sorgfaltspflichten entsprechen wird. Will sich der Ausbildende in der Folge zur Beachtung des gesetzlichen Schulzwanges entschließen und die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen, so muß er dies dem anderen mitteilen, um klarzustellen, daß dieser kein Vertrauen in den Erhalt weiterer Unterweisungen setzen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081779Dokumentnummer
JJR_19951030_OGH0002_0020OB00083_9500000_004