RS OGH 1995/10/30 2Ob83/95

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Veröffentlicht am 30.10.1995
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Norm

LFG §42

Rechtssatz

Die "in Sportvereinen allgemein üblichen kameradschaftlichen Beistandsleistungen" sind noch keine Ausbildung im Sinn des § 42 LFG. Der Rahmen solcher Beistandsleistungen wird jedoch überschritten, wenn jemand bereit ist, einem anderen das Drachenfliegen beizubringen und mit diesem Unterweisungen erteilend vorerst Startübungen an einem Übungshang, weiters erst Versuche in der Ebene, dann Flüge in zwei bis drei Meter Höhe über dem Boden an einem gering geneigten Hang, später an etwa sechs bis sieben Tagen Übungen mit Flügen in einer Höhe von 15 m über dem Boden und danach zahlreiche Flüge von verschiedenen höheren Bergen durchgeführt wobei auch ein theoretischer Unterricht stattfindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081778

Dokumentnummer

JJR_19951030_OGH0002_0020OB00083_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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