RS OGH 1995/10/31 13Os147/95, 14Os150/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1995
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Norm

StPO §179 Abs2

Rechtssatz

Eine Fristüberschreitung des § 179 Abs 2 StPO ist

1) mit Beschwerde gegen den (verspäteten) Haftbeschluß geltend zu machen

2) nicht immer grundrechtsverletzend (hier: weniger als vierundzwanzig Stunden, vom Untersuchungsrichter unverschuldet).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 147/95
    Entscheidungstext OGH 31.10.1995 13 Os 147/95
    Veröff: JUS OGH-St/1929 = JUS OGH-St/1931
  • 14 Os 150/01
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 14 Os 150/01
    Auch; Beisatz: Bei nicht vorangekündigte Stellung vor dem Wochenende unter Mitführung eines fünfjährigen behinderten Kindes nach monatelanger Ausschreibung zur Verhaftung beim Untersuchungsrichter liegt weder unter dem Aspekt der Überschreitung der Einlieferungsfrist noch mit Blick auf § 179 Abs 2 letzter Satz StPO ein eine Enthaftung gebietender grundrechtsrelevanter Eingriff vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097598

Dokumentnummer

JJR_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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