RS OGH 1995/10/31 12R84/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1995
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Norm

ZPO §41

Rechtssatz

Liegt eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Prozeßführung vor, so sind im Rahmen des Prozeßkostenersatzes zwar Aufwendungen für die durch den Rechtsvertreter während des Prozesses verfaßten Berichte an das Pflegschaftsgericht zu ersetzen, grundsätzlich nicht aber auch für derartige Maßnahmen nach Schluß der Verhandlung erster Instanz.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 6 Nc 37/97g. Diese ist nunmehr unter RW0000706 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000293

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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