Norm
ZPO §41Rechtssatz
Liegt eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Prozeßführung vor, so sind im Rahmen des Prozeßkostenersatzes zwar Aufwendungen für die durch den Rechtsvertreter während des Prozesses verfaßten Berichte an das Pflegschaftsgericht zu ersetzen, grundsätzlich nicht aber auch für derartige Maßnahmen nach Schluß der Verhandlung erster Instanz.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 6 Nc 37/97g. Diese ist nunmehr unter RW0000706 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000293Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011