Norm
ASVG §223 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Der Feststellung, ob bei einem Versicherten die geminderte Arbeitsfähigkeit dauernd oder nur vorübergehend ist, kommt für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalles und der Möglichkeit der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Leistung Bedeutung zu. Nur dann, wenn die Invalidität bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensionsantrag bereits bestand, gebührt die Invaliditätspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (so bereits OLG Wien SSV 17/110 = SVSlg 24.491).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 254 Abs 1 Z 2 ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089213Dokumentnummer
JJR_19951031_OGH0002_010OBS00197_9500000_003