Norm
ASVG §223 Abs1 Z2 litbRechtssatz
Gemäß § 254 Abs 1 Z 2 ASVG besteht ein Anspruch auf Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes. Diese 27 Wochen beginnen nur dann ab dem Pensionsantrag, wenn dieser zugleich mit dem Eintritt des die vorübergehende Invalidität begründenden Sachverhaltes gestellt wird, was praktisch fast nie der Fall sein wird. Bei vorübergehender Invalidität gilt nämlich der Versicherungsfall mit dem Ablauf der 26. Woche ihre Bestandes als eingetreten (§ 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 254 Abs 1 Z 2 ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089211Dokumentnummer
JJR_19951031_OGH0002_010OBS00197_9500000_002