Norm
StPO §104 Abs3Rechtssatz
Die Ton- und Bildaufzeichnung (Videoaufzeichnung) einer Zeugenvernehmung gemäß § 162 a Abs 1 StPO entbindet den Untersuchungsrichter nicht, Protokolle aufnehmen zu lassen, die die Antworten des Zeugen ihrem wesentlichen Inhalt nach enthalten. Durch eine Videoaufzeichnung kann ebenso wie durch eine bloße Tonbandaufnahme das in der Strafprozeßordnung vorgeschriebene Protokoll nicht ersetzt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ton- und Bildaufzeichnung, Videoaufzeichnung, Videoaufnahme, Zeugenvernehmung, Protokoll und ProtokollierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000013Dokumentnummer
JJR_19951106_OLG0009_0190BS00261_9500000_001