RS OGH 1995/11/6 19Bs261/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1995
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Norm

StPO §104 Abs3
StPO §162a Abs1

Rechtssatz

Die Ton- und Bildaufzeichnung (Videoaufzeichnung) einer Zeugenvernehmung gemäß § 162 a Abs 1 StPO entbindet den Untersuchungsrichter nicht, Protokolle aufnehmen zu lassen, die die Antworten des Zeugen ihrem wesentlichen Inhalt nach enthalten. Durch eine Videoaufzeichnung kann ebenso wie durch eine bloße Tonbandaufnahme das in der Strafprozeßordnung vorgeschriebene Protokoll nicht ersetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 19 Bs 261/95
    Entscheidungstext OLG Wien 06.11.1995 19 Bs 261/95

Schlagworte

SW: Ton- und Bildaufzeichnung, Videoaufzeichnung, Videoaufnahme, Zeugenvernehmung, Protokoll und Protokollierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000013

Dokumentnummer

JJR_19951106_OLG0009_0190BS00261_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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