RS OGH 1995/11/6 16Bkd2/95, 10Bkd1/11, 10Bkd1/12, 20Os1/14v, 25Ds6/17z

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10

Rechtssatz

Ob aus der Doppelvertretung im konkreten Fall für die eine oder andere Partei ein Nachteil entstehen konnte, ist unerheblich. Sie ist durch § 10 RAO schlechthin untersagt. Es soll eben vermieden werden, dass der Anwalt in einen Interessenkonflikt und Gewissenskonflikt gerät.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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