Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Ob aus der Doppelvertretung im konkreten Fall für die eine oder andere Partei ein Nachteil entstehen konnte, ist unerheblich. Sie ist durch § 10 RAO schlechthin untersagt. Es soll eben vermieden werden, dass der Anwalt in einen Interessenkonflikt und Gewissenskonflikt gerät.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096650Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018