RS OGH 1995/11/7 4Ob77/95, 4Ob307/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

UWG §9 B4
UWG §9 C1

Rechtssatz

Das Wort "Plus" ist, soweit es zur Bezeichnung eines Unternehmens dient, im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gegebene Ungewöhnlichkeit und Neuartigkeit als Phantasiewort im weiteren Sinn aufzufassen und hat daher Unterscheidungskraft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090820

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00077_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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