Norm
StGB §127 B3Rechtssatz
Ein Diebstahl ist vollendet, wenn der Täter den bisher an der Sache bestehenden Gewahrsam eines anderen gegen dessen Willen gebrochen und neuen Gewahrsam an der Sache begründet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093300Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0140OS00160_9500000_001