RS OGH 1995/11/7 4Ob77/95, 5Ob501/96, 6Ob246/02y, 4Ob211/03p, 6Ob188/02v, 11Os49/05y (11Os72/05f), 2

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

ZPO §41 Abs1 C1
ZPO §41 Abs1 D3
ZPO §43 Abs1

Rechtssatz

Ist die Zweitklägerin zur Gänze unterlegen, so ist sie der Beklagten zum vollen Kostenersatz verpflichtet, wobei der Streitgenossenzuschlag, den die Beklagte infolge des Einschreitens der siegreich gebliebenen Erstklägerin verzeichnet hat, der Zweitklägerin nicht aufzuerlegen ist (beide Klägerinnen waren durch denselben Rechtsanwalt vertreten). Die in der Rechtsprechung gelegentlich vertretene Auffassung, dass eine Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner zu ersetzen hat (OLG Wien EvBl 1948/370 ua), ist abzulehnen, weil kein Grund dafür zu sehen ist, dass die Zweitklägerin allein deshalb einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, weil ihre Streitgenossin erfolgreich geblieben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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