Norm
AKHB 1988 §1Rechtssatz
Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. Demgegenüber gilt das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen (§ 1 EKHG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, PersonenkraftwagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088976Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022