Norm
StPO §149aRechtssatz
Die Verlesung der schriftlichen Aufzeichnung des Inhaltes eines Fernmeldeverkehrs (§ 149 a StPO) des Angeklagten mit einem Zeugen, der vom Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO Gebrauch macht, verletzt nicht das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO, weil ein solches Privatgespräch nicht einer Aussage des Zeugen vor Gericht oder gegenüber anderen Behördenorganen (§ 252 Abs 1 StPO) gleichzusetzen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097514Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0140OS00159_9500000_001