Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Unter einer "Aussage" eines Zeugen oder Mitbeschuldigten sind nur Angaben vor Gericht oder gegenüber anderen Behördenorganen zu verstehen (vgl Erl zur RV des StPÄG 1993, 924 BlgNR 18.GP, 31, li Sp 3. Abs), die also nach den Verfahrensvorschriften auch einer förmlichen gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Protokollierung zugänglich wären. Auf Privatgespräche, mögen sie auch von Amtsorganen mitgehört und amtlich festgehalten worden sein, trifft dies nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098269Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0140OS00159_9500000_002