RS OGH 1995/11/7 4Ob554/95, 4Ob204/13y, 8Ob59/14f, 6Ob137/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

ABGB §1299 B
ABGB §1302 A
ABGB §1304 A
ABGB §1311 IV

Rechtssatz

Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus § 1302 ABGB ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus § 1304 ABGB gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung entsprechend zur Anwendung, und ist der Schaden daher gemäß § 1304 ABGB zu teilen (mit ausdrücklicher Zustimmung zur Lehre von F. Bydlinski u.a. in Frotz-Festschrift [1993], 3 ff mwN und Koziol, Haftpflichtrecht2 I 66 ff mwN).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 554/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95
    Veröff: SZ 68/207
  • 4 Ob 204/13y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
    Auch; Beisatz: Hier: Keine alternative Kausalität bei ärztlichem Kunstfehler. (T1)
  • 8 Ob 59/14f
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 59/14f
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Alternative Kausalität setzt voraus, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich des Geschädigten fallende potentielle Ursache oder Zufall andererseits) für den Schadenseintritt in höchstem Grad adäquat waren. Die Handlung des potentiellen Schädigers muss also einen vollen Haftungsgrund darstellen und für sich geeignet sein, als Schadensursache in Frage zu kommen. (T2)
  • 6 Ob 137/20w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 6 Ob 137/20w
    Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei alternativer Verursachungskonkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall – im Sinn einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache – in analoger Anwendung der §§ 1302, 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist, solange nur das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T3)
    Beisatz: Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog § 1304 ABGB ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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