RS OGH 1995/11/7 4Ob578/95, 2Ob14/97s, 2Ob193/99t, 9ObA298/01s, 2Ob214/01m, 9ObA36/03i, 7Ob148/03w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

AKHB 1988 §1
EKHG §1 IIIA
EKHG §1 IIIB
EKHG §1 IIIC
KHVG 1994 §2 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG. Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. Das ist (ua) dann der Fall, wenn Öl mit einer motorbetriebenen Pumpe von einem Tankfahrzeug in einen Tank gepumpt wird. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Tank überfüllt wird, fallen daher in die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
  • 2 Ob 14/97s
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 14/97s
    nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG. (T1)
  • 2 Ob 193/99t
    Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 193/99t
    Auch
  • 9 ObA 298/01s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 298/01s
    nur T1; Beisatz: Der mit der Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. (T2)
    Beisatz: Hier: Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers ist als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen und daher vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfasst. (T3)
  • 2 Ob 214/01m
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 2 Ob 214/01m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/79
  • 9 ObA 36/03i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 36/03i
    nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG. (T4)
    Beis ähnlich T3; Beisatz: In einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle, insbesonders bei Sonderfahrzeugen, liegt eine Verwendung des KFZ. (T5)
    Beisatz: Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ im Sinne des § 2 KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird. (T6)
  • 7 Ob 148/03w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 148/03w
    Vgl aber; Beisatz: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. Von einer solchen (bloßen) "Verwendung" ist auch auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Transportes auf ein anderes Beförderungsmittel (hier: Bahn) gestellt ist, jedoch sodann während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch eine typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (beziehungsweise ungenügend gesicherten) Ladegutes geradezu typisch und beispielhaft ist. (T7)
    Veröff: SZ 2003/87
  • 8 ObA 73/03y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 73/03y
    nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG. Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. (T8)
    Beisatz: Auch in einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle liegt eine Verwendung des Kraftfahrzeuges, und zwar zumindest dann, wenn sie Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzens dient. (T9)
    Veröff: SZ 2004/141
  • 7 Ob 177/04m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 177/04m
    nur T1; Beisatz: Jedoch liegt keine „Verwendung eines Fahrzeuges" vor, wenn sich keine typische Gefahr ausgehend vom KFZ verwirklicht hat. Hier: Abtauen von vereisten Scheiben im Inneren eines geparkten PKW's durch einen schadhaften von einer außerhalb des PKW liegenden Stromquelle betriebenen Heizlüfter, wodurch es zu einem Brandschaden am PKW gekommen ist. (T10)
  • 7 Ob 46/05y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 46/05y
    Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. (T11)
    Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung beziehungsweise des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T12)
    Veröff: SZ 2005/70
  • 2 Ob 51/06y
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 51/06y
    Auch
  • 7 Ob 159/08w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 159/08w
    Auch; Beisatz: Schäden, die beim Schließen einer KFZ-Türe entstehen, sind von der KFZ Haftpflichtversicherung zu decken, auch wenn die Tür nicht von einem Fahrgast, sondern von einem ein Kind (Schulbus) abholenden Elternteil geschlossen wird. (T13)
    Beisatz: Versicherungsschutz zufolge „Verwendung" des Fahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG (nach deutscher Terminologie im Sinn des § 10 dAKB) besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin. (T14)
  • 7 Ob 182/08b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 182/08b
    Vgl; Beisatz: Das Befestigen von Ladegut auf einer Palette steht nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges. (T15)
  • 7 Ob 43/11s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 43/11s
    Auch
  • 2 Ob 89/12w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 89/12w
    Vgl; Beis wie T11
  • 7 Ob 87/13i
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 87/13i
    Auch; Veröff: SZ 2013/66
  • 7 Ob 39/14g
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 39/14g
    Auch; Beisatz: Versicherungsschutz zufolge „Verwendung“ des Fahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG besteht bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin. (T16)
    Beisatz: Vorbereitungshandlungen für das Be? und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört (T17)
    Beisatz: Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist. (T18)
  • 2 Ob 47/14x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 47/14x
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Mit dem (bloßem) Abladen eines einige Sekunden später auf die Fahrbahn hinunterrollenden Siloballens durch einen Traktor ist der „Entladevorgang“ noch nicht beendet. Der Schaden ist daher „durch die Verwendung“ des Traktors entstanden. (T19)
  • 2 Ob 181/15d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T17; Veröff: SZ 2016/66
  • 2 Ob 143/16t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2017 2 Ob 143/16t
    nur: Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. (T20)
  • 2 Ob 73/17z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 73/17z
    nur T1; Beisatz: Der Einsatz eines Zweiwegebaggers auf Schienen ist keine „Verwendung“. (T21); Veröff: SZ 2017/136

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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