Norm
AKHB 1988 §1Rechtssatz
Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG. Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. Das ist (ua) dann der Fall, wenn Öl mit einer motorbetriebenen Pumpe von einem Tankfahrzeug in einen Tank gepumpt wird. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Tank überfüllt wird, fallen daher in die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021