RS OGH 1995/11/8 13Os95/95, 11Os56/99

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

StGB §167 Abs2 Z2

Rechtssatz

Tätige Reue setzt, soferne sie nicht in unverzüglicher Schadensgutmachung besteht (§ 167 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StGB), eine vertragliche Verpflichtung voraus, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (§ 167 Abs 2 Z 2 StGB). Auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) wegen einer fälligen Forderung hat niemand, schon gar nicht der Täter einer strafbaren Handlung, Anspruch. Dazu bedarf es der Zustimmung des Geschädigten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 95/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 13 Os 95/95
  • 11 Os 56/99
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 11 Os 56/99
    Vgl auch; Beisatz: Tätige Reue kommt nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB dem Täter nur zugute, wenn er sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich (schriftlich oder mündlich) zur Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens verpflichtet und diese Verpflichtung auch einhält. Ferner muß die Schadenshöhe ziffernmäßig und die Leistungsfrist kalendermäßig bestimmt sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095460

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0130OS00095_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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