Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Tätige Reue setzt, soferne sie nicht in unverzüglicher Schadensgutmachung besteht (§ 167 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StGB), eine vertragliche Verpflichtung voraus, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (§ 167 Abs 2 Z 2 StGB). Auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) wegen einer fälligen Forderung hat niemand, schon gar nicht der Täter einer strafbaren Handlung, Anspruch. Dazu bedarf es der Zustimmung des Geschädigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095460Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00095_9500000_001