Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des § 4 Abs 5 UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses).
2) Ist eine sogenannte "freie Betriebsvereinbarung", der keine normative Wirkung zukommt, im Wege eines schlüssig angenommenen Anbots in die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer eingegangen, haben diese das Anbot auch zu jenen Bedingungen zu akzeptieren, die der Arbeitgeber erkennbar dafür aufgestellt hat (Gestaltungsrecht, Widerruf).
3) Einer nach einem gemäß § 1502 ABGB unwirksamen Vorausverzicht auf die Verjährung erhobenen Verjährungseinrede kann die Replik der Arglist (Handeln wider Treu und Glauben) entgegengesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020