Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Die undifferenziert zu den Nichtigkeitsgründen der " Z 5 und 5a" dargelegten Beschwerdeausführungen sind nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (§ 285 Abs 1 StPO) entsprechend und damit für eine sachliche Prüfung geeignet, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019