RS OGH 1995/11/8 3Ob186/94, 8Ob139/98v, 3Ob249/00i, 2Ob138/08w

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

EO §331 C

Rechtssatz

Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte (etwa das Stimmrecht in der Generalversammlung), sodass die Pfändung den betreibenden Gläubiger nicht zur Ausübung der - beim Verpflichteten bleibenden - Mitgliedschaftsrechte berechtigt. Der Schuldner kann daher den gepfändeten Geschäftsanteil - allerdings unbeschadet des Pfandrechtes - veräußern, denn dieses belastet den Geschäftsanteil auch in der Hand des Erwerbers.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 186/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 186/94
  • 8 Ob 139/98v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 139/98v
    Auch; nur: Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte (etwa das Stimmrecht in der Generalversammlung). (T1); Beisatz: Das aus einem Geschäftsanteil des Schuldners resultierende Stimmrecht wird - solange Rechte der Gläubiger des Schuldners nicht beeinträchtigt werden - von der Ermächtigungstreuhand des Sachwalters nicht erfasst. (T2) Veröff: SZ 71/176
  • 3 Ob 249/00i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 249/00i
    nur: Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte. (T3); Beisatz: Die aus der Mitgliedschaft erfließenden Forderungen, etwa auf den Gewinnanteil, die Abfindung beim Ausscheiden und die Liquidationsaquote, sind als Vermögensrechte zwar grundsätzlich auch pfändbar, freilich nach den Regeln über die Pfändung von Forderungen. (T4)
  • 2 Ob 138/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 138/08w
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087048

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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