Norm
EO §331 CRechtssatz
Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte (etwa das Stimmrecht in der Generalversammlung), sodass die Pfändung den betreibenden Gläubiger nicht zur Ausübung der - beim Verpflichteten bleibenden - Mitgliedschaftsrechte berechtigt. Der Schuldner kann daher den gepfändeten Geschäftsanteil - allerdings unbeschadet des Pfandrechtes - veräußern, denn dieses belastet den Geschäftsanteil auch in der Hand des Erwerbers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087048Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008