Norm
MRG §16 Abs1 Z1Rechtssatz
Aus der Anzahl der für das Wohnen und der für den Betrieb der Ordination vorhandenen Räume kann bei der Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken und zu Ordinationszwecken das Überwiegen des Wohnzweckes oder des Geschäftszweckes nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078878Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008