RS OGH 1995/11/8 7Ob628/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

MRG §16 Abs1 Z1
MRG §30 Abs2 Z7 A

Rechtssatz

Aus der Anzahl der für das Wohnen und der für den Betrieb der Ordination vorhandenen Räume kann bei der Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken und zu Ordinationszwecken das Überwiegen des Wohnzweckes oder des Geschäftszweckes nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078878

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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