Norm
StPO §498Rechtssatz
§ 498 StPO gilt auch für Beschlüsse gemäß § 491 a Abs 1 Z 2 StPO, obwohl im Abs 1 leg cit nicht diese, sondern nur damit allenfalls verbundene Anordnungen gemäß § 494 a Abs 6 StPO genannt wird. Es ist daher auch eine Beschwerde (des Anklägers) gegen einen Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO
a) zulässig und
b) ein zweiseitiges Rechtsmittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101856Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00158_9500000_002