Norm
EO §210 IIARechtssatz
Bei verbücherten Liegenschaften muß der Rang des angemeldeten Anspruches als Vorzugspost nur dann gegeben werden, wenn für diese Forderung auch ein Pfandrang besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012