Norm
MRG §30 Abs2 Z6 ARechtssatz
Bestandräumlichkeiten, welche nach dem Willen der Parteien sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsräumlichkeiten verwendet werden können, ohne daß eine der beiden Verwendungsbestimmungen gegenüber der anderen gänzlich in den Hintergrund tritt, können wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Mietobjekts nur dann mit Erfolg aufgekündigt werden, wenn sowohl der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG als auch jener des § 30 Abs 2 Z 7 MRG unter Beweis gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078876Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008