RS OGH 1995/11/8 7Ob628/95, 1Ob105/97s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 A
MRG §30 Abs2 Z7 A

Rechtssatz

Bestandräumlichkeiten, welche nach dem Willen der Parteien sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsräumlichkeiten verwendet werden können, ohne daß eine der beiden Verwendungsbestimmungen gegenüber der anderen gänzlich in den Hintergrund tritt, können wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Mietobjekts nur dann mit Erfolg aufgekündigt werden, wenn sowohl der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG als auch jener des § 30 Abs 2 Z 7 MRG unter Beweis gestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 628/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 628/95
  • 1 Ob 105/97s
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 105/97s
    Vgl; Beisatz: In diesem Fall kann "nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber eine bloß ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit .... als Kündigungsgrund herangezogen werden". (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078876

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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