- 7 Ob 625/95
- 2 Ob 123/98x
Vgl; Beisatz: Eine durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes idF BGBl 1992/311 ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitte zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen. (T1)
- 3 Ob 254/98v
nur: Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes solange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt. Auch während dieses Zeitraumes hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des
§ 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 betreibt. (T2)
- 3 Ob 270/98x
Auch; Beisatz: Ein den Lebensverhältnissen der Eltern sowie den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. (T3)
Beisatz: Die Ausbildung an Schulen und Hochschulen ist meist kostenfrei, weshalb der wichtigste Bedarf bei der Berufsausbildung die Lebenshaltungskosten sind. (T4)
- 6 Ob 186/00x
Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen; es können jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. (T5)
Beisatz: Hier: Die schwere Erkrankung (MS) der jetzt 32-jährigen Studentin, die sie immer wieder monatelang an jeglicher Aktivität hindert, stellt einen solchen Grund dar. (T6)
- 3 Ob 116/02h
Auch; Beis wie T5 nur: Es ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen. (T7)
- 1 Ob 268/02x
Auch; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T8)
- 3 Ob 16/03d
Vgl auch; Beisatz: In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt. (T9)
- 6 Ob 122/06v
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Es ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen. (T10)
Beisatz: Diese Judikaturlinie, nach der die Studienzeit in den einzelnen Studienabschnitten als „Richtschnur" für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums bedeutsam ist, setzt implizit die Anstellung einer Prognose voraus, ob der Studienabschluss insgesamt innerhalb einer angemessenen Dauer möglich sein wird. (T11)
Beisatz: Eine Überprüfung des angemessenen Studienfortganges ist daher auch während des Studiums vor Ablauf der Studienhöchstdauer unerlässlich. (T12)
Beisatz: Mangels zielstrebiger Betreibung eines Studiums tritt Selbsterhaltungsfähigkeit ein. (T13)
Veröff: SZ 2006/98
- 6 Ob 141/07i
Beis wie T12
- 3 Ob 139/07y
Auch; Beis wie T13
- 1 Ob 276/07f
Vgl auch; Beisatz: Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T14)
Beisatz: Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt diese Voraussetzung zu bejahen ist. (T15)
Beisatz: Eine ausreichende Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet stets die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung. (T16)
Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch bei Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer für vorangehende Studienabschnitte, nicht jedoch der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer bejaht. (T17)
- 6 Ob 92/08k
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. (T18)
- 3 Ob 90/09w
Auch
- 2 Ob 101/09f
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Die durchschnittliche Studiendauer dient als Richtschnur und nicht die in Studienplänen oder „Studienguides" angeführte (Mindest- ?)Semesteranzahl für einzelne Studienabschnitte. (T19)
- 9 Ob 63/08t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht. (T20)
- 5 Ob 5/09k
Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T21)
- 5 Ob 150/09h
Vgl; Beisatz: Maßgeblich ist die durchschnittliche Dauer des Studiums, nicht die kürzestmögliche Studiendauer. (T22)
Bem: Hier: Doktoratsstudium im Ausland; eine gegenüber dem Auslandsstudium ins Gewicht fallende Verkürzung der Doktoratsstudiendauer in Österreich. (T23)
- 1 Ob 239/09t
Auch; nur T2; Beis wie T13; Beisatz: Ob die erstmalige Aufnahme eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes hinausschiebt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T24)
Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird. (T25)
- 7 Ob 52/10p
Auch; Beis wie T7
- 2 Ob 126/10h
Vgl; Beisatz: Ein Hochschulabschluss ist als „abgeschlossene Berufsausbildung“ anzusehen. (T26)
- 4 Ob 115/11g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T17
- 2 Ob 141/11s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
Auch; nur T2
- 3 Ob 51/14t
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 51/14t
Auch; Beis wie T19; Beis wie T22
- 6 Ob 118/14t
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 118/14t
nur T2; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T19;
Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T27)
Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T28)
- 9 Ob 34/16i
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 34/16i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T22; Beisatz: Der Anspruch auf Unterhalt erlischt nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. (T29)
Beisatz: Die Studiendauer für das Bachelorstudium und das Masterstudium sind getrennt zu beurteilen. (T30)
Beisatz: Das Bachelorstudium ist als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten, weshalb bei der Beurteilung, ab wann der Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht enthoben ist, auf die durchschnittliche Studiendauer des Bachelorstudiums abzustellen ist. (T31)
Beisatz: Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass bei einem „vorweggenommenen“ Masterstudium eine Verlängerung der Dauer des Bachelorstudiums als berechtigt angesehen werden kann, die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit hier aber gar keinen Gebrauch gemacht. (T32)
- 1 Ob 118/17k
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
Auch
- 3 Ob 8/18z
- 3 Ob 47/18k
Auch
- 5 Ob 185/18v
Beis wie T25
- 5 Ob 25/19s
Auch; Beis wie T25
- 7 Ob 131/19v
Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 131/19v
Beis wie T8
- 3 Ob 181/19t
Beis wie T8 nur: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. (T33)
Beisatz: Für die durchschnittliche Dauer ist das arithmetische Mittel und nicht der Medianwert relevant. (T34)
Beisatz: Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen. (T35)
- 4 Ob 130/21b
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12