RS OGH 1995/11/8 7Ob626/95, 2Ob130/17g

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

ABGB §1327 f

Rechtssatz

Eine Witwe muß sich die Vermögensvorteile, die sie dadurch erzielt, daß sie durch Veräußerung des durch den Tod ihres Ehemannes erworbenen Vermögens einen Gewinn macht, nicht anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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