Norm
ABGB §1327 fRechtssatz
Eine Witwe muß sich die Vermögensvorteile, die sie dadurch erzielt, daß sie durch Veräußerung des durch den Tod ihres Ehemannes erworbenen Vermögens einen Gewinn macht, nicht anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018