Norm
KO §21Rechtssatz
Bei einem bereits angetretenen Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern des Gemeinschuldners tritt der Masseverwalter in das im Konkurs fortdauernde Arbeitsverhältnis ein, ohne daß es, wie bei noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnissen (§ 21 KO) einer Erklärung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077984Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_009OBA00134_9500000_001