RS OGH 1995/11/8 9ObA134/95

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

KO §21
KO §25 Abs1

Rechtssatz

Bei einem bereits angetretenen Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern des Gemeinschuldners tritt der Masseverwalter in das im Konkurs fortdauernde Arbeitsverhältnis ein, ohne daß es, wie bei noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnissen (§ 21 KO) einer Erklärung bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077984

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_009OBA00134_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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