TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/17 2003/03/0166

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
KflG 1952 §4 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F M in P, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24. April 2003, Zl. UVS 403.19-1/2003-9, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides i.A. Zurücknahme von Konzessionen zum Betrieb von Kraftfahrlinien, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein von der belangten Behörde als Feststellungsbescheid gedeutetes Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2003 gemäß §§ 66 Abs. 4, 67a Abs. 1 und 64 Abs. 1 AVG und §§ 8 und 21 Z. 4 des Kraftfahrliniengesetzes als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Februar 1993 die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie "Pölfing-Schönegg-Jagernigg" auf einer näher festgelegten Strecke verliehen worden; diese Konzession sei mit Bescheid des genannten Landeshauptmannes vom 11. November 1998 um eine näher genannte Strecke erweitert worden. Ferner sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Februar 1997 die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie "W-T-O" auf einer näher festgelegten Strecke verliehen worden; auch diese Konzession sei im Jahr 1998 um einen näher genannten Streckenabschnitt erweitert worden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Dezember 1999 seien dem Beschwerdeführer die genannten Konzessionen entzogen worden. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben wäre, weil er vom Landesgericht für Strafsachen in Graz rechtskräftig verurteilt worden wäre.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung habe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 16. Juli 2001 den Bescheid des Landeshauptmannes wie folgt abgeändert:

"Dem Verkehrsunternehmen F M, ... wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 lit. a Kraftfahrliniengesetz 1952 in der Fassung BGBl. Nr. 128/93 iVm § 52 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz BGBl. Nr. I Nr. 203/1999, die Zuverlässigkeit als Personenkraftverkehrsunternehmer aberkannt und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 30. November 2001 einen Betriebsleiter zu benennen, der die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt und das Unternehmen ständig und tatsächlich leitet.

Bei fruchtlosem Fristablauf oder wenn der Antrag der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 10 Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz ... nicht genehmigungsfähig ist, werden die Konzessionen zum Betrieb der Kraftfahrlinien W-T-O (8879) und P-S-J gemäß § 25 leg. cit. zurückgenommen." (Ohne Hervorhebung im Original)

Begründend sei u.a. ausgeführt worden, dass bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung des Konzessionsinhabers eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters einzuräumen sei, der über die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit verfüge, den Betrieb ständig und tatsächlich leite und dessen Bestellung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 leg. cit. von der Konzessionsbehörde zu genehmigen sei. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist oder wenn die Bestellung des benannten Betriebsleiters nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, hätte die Zurücknahme der Konzession gemäß § 17 leg. cit. erfolgen müssen.

Der Beschwerdeführer habe mit Fax vom 29. November 2001 (protokolliert am 30. November 2001) H M, als Betriebsleiter namhaft gemacht. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 habe die Erstbehörde den Beschwerdeführer eingeladen, Nachweise über die fachliche Eignung der genannten Person binnen 14 Tagen vorzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem "im direkten Wege" die Genannte namhaft gemacht worden sei, habe mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 u.a. ausgeführt, dass die Bestellung eines Betriebsleiters unter Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Konzessionsbehörde (hier der Erstbehörde) stünde, und der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen daher unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Jänner 2002 an die Erstbehörde zu richten wäre. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist oder wenn dieser Antrag nicht genehmigungsfähig wäre, würde der Landeshauptmann von Steiermark die Konzessionen unverzüglich zurückzunehmen haben.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2002 habe der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage von Unterlagen an die Erstbehörde das Ansuchen gestellt, H M als Betriebsleiter zu bestellen. Diesem Ansuchen sei jedoch entgegen der Aufforderung der Erstbehörde vom 17. Dezember 2001 kein Nachweis über die fachliche Eignung (Konzessionsprüfungszeugnis) der Genannten angeschlossen gewesen; der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Erstbehörde vom 5. März 2002 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG eingeladen worden, diesen Nachweis binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens vorzulegen. Diese Frist sei fruchtlos verstrichen. Bei den Verwaltungsakten finde sich ein Bescheidkonzept der Erstbehörde vom 20. März 2002 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Genehmigung von H M als Betriebsleiter, eine Erlassung eines solchen Bescheides sei jedoch nicht erfolgt.

Mit Fax vom 21. März 2002 (protokolliert am 22. März 2002) habe der Beschwerdeführer F H (innerhalb offener Frist) als Betriebsleiter bekannt gegeben und "in einem" Unterlagen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2003 habe die Erstbehörde unter dem Gegenstand "F M, P; Kraftfahrlinien W-T-O und P-S-J - Entzug der Konzession" wie folgt ausgeführt:

"Aufgrund Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Dezember 1999, GZ.: 11-65- 11/98-38, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Bescheid vom 16. Juli 2001, Zahl: 242.761/2- II/C/14/01 und Zahl: 242.741/1-II/C/14/01, erlassen.

Im nunmehr rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers ist festgelegt worden, dass Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis 30. November 2001 einen Betriebsleiter zu benennen, der die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt und das Unternehmen ständig und tatsächlich leitet.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 haben Sie H M, als Betriebsleiter benannt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens musste jedoch festgestellt werden, dass H Mdie Voraussetzungen zur ständigen und tatsächlichen Leitung des Unternehmens nicht besitzt.

Dies wurde von Ihnen offensichtlich auch eingesehen, haben Sie nämlich mit weiterem Schriftsatz vom 22. März 2002 F H als Betriebsleiter benannt. Dies erfolgte jedoch erst nach der eingeräumten Frist bis zum 30. November 2001.

Außerdem erklärte der Genannte am 6. Dezember 2002 vor der Behörde, dass es nie seine Absicht war, als Betriebsleiter in der Firma des F M zu arbeiten.

Dies bedeutet, dass der letzte Absatz des Spruches des Bescheides nunmehr anzuwenden war, weil dieser auch in Rechtskraft erwachsen ist.

Aus diesem Absatz geht hervor, dass bei fruchtlosem Fristablauf oder wenn der Antrag der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 10 Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/99, nicht genehmigungsfähig ist, die Konzessionen zum Betrieb der Kraftfahrlinien W-T-O und P-S-J gemäß § 25 leg. cit. zurückgenommen werden.

Dies bedeutet, dass ein Kraftfahrlinienbetrieb von Ihnen nicht mehr durchgeführt werden darf und die Haltestellenzeichen und der Linienbetrieb unverzüglich einzustellen ist.

Außerdem wird auf die verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen gemäß § 47 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz BGBl. Nr. 2/99 hingewiesen. Dh. sollte der Kraftfahrlinienbetrieb nicht unverzüglich eingestellt werden, wird Anzeige bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erstattet werden, da der Betrieb einer Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. erforderliche Berechtigung mit einer Geldstrafe von 2.180,-- bis 7.265,-- Euro zu bestrafen ist.

Für den Landeshauptmann:

Der Leiter der Fachabteilung:

..." (Ohne Hervorhebung im Original)

Gegen dieses Schreiben vom 17. Jänner 2003 habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer sei im Recht, wenn er dieses Schreiben als Bescheid qualifiziere. Dieses erfülle neben den Mindesterfordernissen (Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden, Erlassung des Bescheides durch Zustellung an den Beschwerdeführer) auch inhaltlich alle Voraussetzungen, die für die Qualifikation als Bescheid erforderlich seien. Die Erstbehörde sei als Aufsichtsbehörde im Sinn des § 3 des Kraftfahrliniengesetzes sachlich zuständige Behörde für die Erteilung und den Entzug von Konzessionen. Der Beschwerdeführer habe den Konzessionsentziehungsbescheid der Erstbehörde vom 3. Dezember 1999 bekämpft; mit schon genanntem Berufungsbescheid des Bundesministers vom 16. Juli 2001 sei dem Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit als Personenkraftverkehrsunternehmer aberkannt worden und ihm gemäß § 8 Abs. 2 des Kraftfahrliniengesetzes eine Frist bis zum 30. November 2001 zur Benennung eines Betriebsleiters eingeräumt worden. Die gleichzeitig ausgesprochene Zurücknahme der Konzession habe an das furchtlose Verstreichen der eingeräumten Frist bzw. der "Nichtgenehmigungsfähigkeit eines beantragten Betriebsleiters" angeknüpft.

Mit dem vorliegenden Schreiben vom 17. Jänner 2003 habe die Erstbehörde in rechtsverbindlicher Weise festgestellt, dass "die konzessionsentzugsverhindernde Bedingung", nämlich die fristgerechte Benennung eines Betriebsleiters, nicht eingetreten sei, mit der Folge, dass die in Rede stehenden Konzessionen "laut dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16.7.2001 ... mit Ablauf der gesetzten Frist 30. November 2001 als zurückgenommen" gelten würden. Damit habe die Erstbehörde - und dies sei für die Qualifikation des Verwaltungsaktes als Bescheid entscheidend - "eine Feststellung im Zusammenhang mit dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten und öffentlichen Rechtsverhältnissen getroffen". Diese bescheidmäßige Feststellung sei im Sinn der Rechtssicherheit notwendig gewesen, weil damit eine strittige Rechtsfrage - nämlich ob die oben genannte Bedingung vom Beschwerdeführer erfüllt oder nicht erfüllt worden sei - entschieden worden sei. Dem Beschwerdeführer sei auch kein anderer zumutbarer Rechtsweg zur Klärung dieser Frage offen gestanden, der Umweg über ein Strafverfahren gelte als unzumutbar.

In der Sache komme der Berufung aber keine Berechtigung zu. Es sei aktenkundig und werde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass F H erst nach Ablauf der bis zum 30. November 2001 eingeräumten Frist, nämlich mit Schriftsatz vom 22. März 2002, als Betriebsleiter benannt worden sei. Auf Grund des Fristablaufs habe die Erstbehörde eine inhaltliche Prüfung der Eignung des Genannten als Betriebsleiter nicht mehr vorzunehmen gehabt.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 4 Abs. 5 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, der vorliegend nach § 52 Abs. 2 des Kraftfahrliniengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 203/1999, anzuwenden war, lautete wie folgt:

"(5) Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit müssen während der gesamten Konzessionsdauer vorliegen. Stellt die Konzessionsbehörde fest, daß eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so hat sie die Berechtigung zurückzunehmen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters einzuräumen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung eines Betriebsleiters ist die Genehmigung des Betriebsleiters zu widerrufen."

Aus dem dritten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, dass vor einer Zurücknahme der Berechtigung wegen Wegfalls der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters einzuräumen ist.

Auf dem Boden dieser Rechtslage hat der in Rede stehende Bundesminister im ersten Absatz des oben wiedergegebenen Spruchs seines Bescheides vom 16. Jänner 2001 - in Abänderung des Entziehungsbescheides der Erstbehörde vom 30. November 2001 einen Betriebsleiter zu benennen, der die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt und das Unternehmen ständig und tatsächlich leitet.

Im zweiten Absatz des Bescheidspruchs hat der Bundesminister aber nicht - wie in dem von der belangten Behörde als Bescheid eingestuften (oben ebenfalls wiedergegebenen) Schreiben der Erstbehörde vom 17. Jänner 2003 angenommen - eine "konzessionsentzugsverhindernde Bedingung" normiert, sondern eine Rechtsbelehrung dahingehend erteilt, dass bei erfolglosem Verstreichen dieser Frist die Entziehung der Konzession - gemeint wohl durch einen noch zu erlassenden Bescheid - erfolgen würde. Dieser zweite Absatz des Bescheidspruchs enthält somit keinen normativen Abspruch. Dies wird im Schreiben der Erstbehörde vom 17. Jänner 2003 verkannt, wenn ausgeführt wird, dass "dieser Absatz" (gemeint: betreffend die Zurücknahme der Kraftfahrlinienkonzessionen) zu Folge der Fristversäumung "anzuwenden war ... (und) auch in Rechtskraft erwachsen" (somit gemeint: rechtswirksam geworden) sei. Die Ausführungen der Erstbehörde können im vorliegenden Zusammenhang nur als (unzutreffende) Belehrung über die Rechtslage, nicht aber als normative Feststellung gewertet werden. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die Erstbehörde ihr Schreiben vom 17. Jänner 2003 nicht ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnete und dadurch zu erkennen gab, dass sie keinen (Feststellungs-)Bescheid erlassen wollte.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie die Auffassung vertrat, dass das Schreiben der Erstbehörde vom 17. Jänner 2003 als Feststellungsbescheid zu deuten sei, und ferner die gegen dieses Schreiben gerichtete Berufung des Beschwerdeführers nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat.

2.2. Der angefochtene Bescheid war daher wegen dieser von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

2.3. Der Spruch über den Aufwandersatz richtet sich nach den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Juni 2004

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030166.X00

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten