RS OGH 1995/11/8 13/4RA93/94

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

ASVG §255 Ca

Rechtssatz

Einem epileptischen Versicherten kann Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes zustehen, wenn für sein Restleistungsvermögen geeignete Arbeitsplätze zwar vorhanden und allgemein zugänglich sind, jedoch bei den in Frage kommenden Arbeitgebern erhebliche, sachlich gerechtfertigte Vorbehalte gegen die Einstellung vergleichbarer Anfallsleidender bestehen.

Veröff: SGb 1997,78

Schlagworte

*D*, GZ: 13/4 RA 93/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0107230

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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