Norm
ASVG §255 CaRechtssatz
Einem epileptischen Versicherten kann Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes zustehen, wenn für sein Restleistungsvermögen geeignete Arbeitsplätze zwar vorhanden und allgemein zugänglich sind, jedoch bei den in Frage kommenden Arbeitgebern erhebliche, sachlich gerechtfertigte Vorbehalte gegen die Einstellung vergleichbarer Anfallsleidender bestehen.
Veröff: SGb 1997,78
Schlagworte
*D*, GZ: 13/4 RA 93/94European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0107230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014