Norm
StPO §498Rechtssatz
Mit der durch das StPÄG 1993 neu geschaffenen Bestimmung des § 498 Abs 2 vorletzter Satz StPO wollte der Gesetzgeber - dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs entsprechend - die Gegenpartei in die Lage versetzen, ihren Standpunkt vor der endgültigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes in das Verfahren einzubringen. Derartige Beschwerden sind daher zweiseitige Rechtsmittel. Das erfordert aber, daß schon mit der Rechtsmittelvorlage an die Instanz, umso mehr aber mit der Entscheidung durch diese so lange zugewartet werden muß, bis die Gegenausführung erstattet bzw die hiefür offen stehende Frist verstrichen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101854Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00158_9500000_001