Norm
SGG §12 Abs1 IHRechtssatz
Gerade die psychische Labilität, wie sie im Lebensweg des Angeklagten sinnfälligen Ausdruck findet, erfordert eine hinreichend abschreckende Wirkung der Strafe. Daß er bereit ist, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, vermag daran nichts zu ändern und könnte nur im Rahmen der Bestimmung des § 23 a SGG Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087852Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0120OS00136_9500000_002