RS OGH 1995/11/9 12Os136/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1995
beobachten
merken

Norm

SGG §12 Abs1 IH
SGG §23a
StGB §32
StGB §34

Rechtssatz

Gerade die psychische Labilität, wie sie im Lebensweg des Angeklagten sinnfälligen Ausdruck findet, erfordert eine hinreichend abschreckende Wirkung der Strafe. Daß er bereit ist, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, vermag daran nichts zu ändern und könnte nur im Rahmen der Bestimmung des § 23 a SGG Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087852

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0120OS00136_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten