TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/17 2003/03/0099

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §111;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0153 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T AG in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 5. Oktober 1998, Zl. Z. 3/98, betreffend Zusammenschaltung (mitbeteiligte Partei: W GmbH in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Am 23. Juli 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde "gemäß § 41 iVm § 111 TKG ... die Zusammenschaltung der öffentlichen Kommunikationsnetze" der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin "gemäß Anlage A".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt A gemäß § 41 Abs. 3 TKG iVm § 111 TKG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin ihr öffentlich vermitteltes Telekommunikationsnetz mit dem Telekommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei zusammenschaltet.

Diese Zusammenschaltungsanordnung folgt mit Ausnahme von den beiden unten genannten Punkten sowohl im Spruch als auch in ihrer Begründung der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 5. Oktober 1998, Zl. Z 1/98 getroffenen Zusammenschaltungsanordnung betreffend die Beschwerdeführerin und die GmbH & Co KG. Dieser Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2003/03/0097 (früher: 99/03/0151) angefochten.

Die beiden genannten Punkte sind Folgende: Anders als in dem genannten Bescheid Zl. Z 1/98 wurden für die Gesprächstypen V3,

V4, V5 und V6 folgende Zusammenschaltungsentgelte festgelegt:

"Für den Gesprächstypen V3 ...

0,25 ATS/min, exklusive Umsatzsteuer

Für den Gesprächstypen V4 ...

0,33 ATS/min, exklusive Umsatzsteuer

Für den Gesprächstypen V5 ...

0,053 ATS/min, exklusive Umsatzsteuer

Für den Gesprächstypen V6 ...

0,104 ATS/min, exklusive Umsatzsteuer"

Diese Festlegung - so begründend die belangte Behörde - sei erforderlich gewesen, weil die mitbeteiligte Partei nicht Partei des Verfahrens Zl. Z 1/97 gewesen sei, mit dem die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. März 1998 bereits "Entgelte für die Terminierung und den terminierenden Transit" zwischen der Beschwerdeführerin "einerseits und tele.ring, Citykom und UTA andererseits" festgelegt habe. Da ("ausgehend vom wirtschaftlichen Gutachten") feststehe, dass die Kalkulation auf Basis des anzuwendenden Kostenrechnungsmodells "zum selben Ergebnis wie im Verfahren Z 1/97" komme, seien die Entgelte in der selben Höhe festzusetzen gewesen. Der im genannten Verfahren erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1998, Zl. Z 1/97, wurde von der beschwerdeführenden Partei beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2003/03/0101 (früher: 99/03/0155) angefochten.

Ferner wurde - anders als im schon genannten Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1998, Zl. Z 1/98 - der Antrag der

mitbeteiligten Partei "auf den Zugang ... (zum Netz der

Beschwerdeführerin) auf der Basis von 64 kbit/s unrestricted" (ISDN) mangels Antragslegitimation zurückgewiesen, weil die mitbeteiligte Partei den diesbezüglichen Antrag bei der belangten Behörde vor Ablauf der "Sechswochenfrist" des § 41 Abs. 2 TKG gestellt habe.

Gegen die vorliegende Zusammenschaltungsanordnung vom 5. Oktober 1998 richtete die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 4. März 1999, B 2165/98- 15) gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 8. April 1999, B 2165/98-17).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und legte die Beschwerdepunkte - mit Ausnahme der Bezugnahme auf ISDN-Leistungen - wie im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2003/03/0097 fest.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0101, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass das verwaltungsbehördliche Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Zusammenschaltungsentgelte für die Gesprächstypen V3, V4, V5 und V6, wie sie mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1998, Zl. Z 1/97, getroffen wurde, in wesentlichen Punkten nicht mängelfrei war. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte für die genannten Gesprächstypen ihrem Bescheid vom 9. März 1998 folgte, hat sie den angefochtenen Bescheid gleichfalls mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2.2. Im Übrigen folgte der angefochtene Bescheid - wie erwähnt mit Ausnahme der Regelungen betreffend ISDN-Dienste - dem Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1998, Zl. Z 1/98. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl. 2003/03/0097, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch deshalb ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2.3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030099.X00

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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