RS OGH 1995/11/9 2Ob575/95, 10Ob71/09b, 10Ob27/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1995
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Norm

UVG §26
UVG §27
UVG §30

Rechtssatz

Nach der Konstruktion des UVG bleibt das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewährt, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger und ist - hinsichtlich hereingebrachter Beträge im Rahmen der Rangordnung des § 27 Abs 1 UVG-Schuldner des Bundes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076924

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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