Norm
StGB §127 ARechtssatz
Münzattrappen, die demnach - entgegen den Erwartungen des Täters - zwar nicht aus Edelmetall sind, jedoch einen nicht unerheblichen Herstellungswert und Tauschwert haben, sind damit ein taugliches Objekt unrechtmäßiger Bereicherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093538Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011