Norm
ZPO §204 HRechtssatz
Muß der Widerruf eines gerichtlich protokollierten Vergleiches nach der Parteienübereinkunft bis zu einem kalendermäßig bestimmten Tag "bei Gericht eingelangt" sein, reicht mangels gegenteiliger Abrede das Einlangen der Widerrufserklärung mittels Telekopie am bezeichneten Tag - zum Ausschluß der prozeßbeendenden Wirkung - hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074283Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0060OB00619_9500000_001