RS OGH 1995/11/9 15Os125/95, 11Os86/99, 11Os91/00, 11Os44/00 (11Os45/00), 11Os155/01, 15Os57/08h (15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1995
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Norm

SGG §12 Abs2 IIA
SMG §28 A
StGB §278

Rechtssatz

Bande: Unter Verbindung ist der Zusammenschluss zu einer Gemeinschaft zu verstehen, die auf die Erreichung des verpönten Zweckes ausgerichtet ist. Wenn es hiezu auch keiner besonderen Organisation bedarf, setzt eine solche Gemeinschaft doch voraus, dass sich die Täter ernsthaft dahin einigen, für eine gewisse Dauer zwecks zukünftiger verbrecherischer Betätigung zusammenzubleiben, sich der einzelne insoweit dem Willen der Gemeinschaft unterwirft und alle Beteiligten durch ihre Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 125/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 125/95
  • 11 Os 86/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 86/99
    Beisatz: Auch im Nebenstrafrecht ist die Begriffsbestimmung des § 278 StGB heranzuziehen. Hier § 28 SMG. (T1)
  • 11 Os 91/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 91/00
    Beis wie T1
  • 11 Os 44/00
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 11 Os 44/00
    Auch; Beisatz: Für die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG reicht das spezifisch delinquente Verhalten als Mitglied einer verbrecherischen Verbindung, ohne dass der konkreten hierarchischen Einbindung Bedeutung zukäme. (T2); Beisatz: Der im § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG verwendete Bandenbegriff orientiert sich an der Gesetzesdefinition in § 278 Abs 1 StGB. Darnach erfordert diese Verbindung eine ernsthafte Einigung der Täter dahingehend, für eine gewisse Dauer zwecks künftiger verbrecherischer Tätigkeit zusammenzubleiben, sich dem Willen der Gemeinschaft zu unterwerfen und allen Beteiligten auf Grund der Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten - in der Regel nach arbeitsteiligen Prinzipien geplanten - Straftaten zu gewähren. Darüberhinaus muss diese Verbindung vom Vorsatz der Mitglieder getragen sein, fortgesetzt der Art nach bestimmte, im Einzelnen aber noch unbestimmte Delikte zu begehen. (T3)
  • 11 Os 155/01
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 11 Os 155/01
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 57/08h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 15 Os 57/08h
    Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB aF hat in Ansehung des Begriffsinhalts der „Bande" durch die Neuregelung des Vergehens der „kriminellen Vereinigung" in § 278 StGB gF (umgestaltet mit StRÄG 2002 BGBl I 134/2002) im Wesentlichen keine inhaltliche Änderung erfahren. (T4)
  • 11 Os 119/11a
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 11 Os 119/11a
    Vgl; Beisatz: Die kriminelle Vereinigung bedarf keiner bestimmten Organisationsstruktur. (T5)
  • 11 Os 131/20d
    Entscheidungstext OGH 08.02.2021 11 Os 131/20d
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 114 Abs 4 erster Fall FPG. (T6)
  • 12 Os 151/21d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2022 12 Os 151/21d
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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