Norm
SGG §12 Abs2 IIARechtssatz
Bande: Unter Verbindung ist der Zusammenschluss zu einer Gemeinschaft zu verstehen, die auf die Erreichung des verpönten Zweckes ausgerichtet ist. Wenn es hiezu auch keiner besonderen Organisation bedarf, setzt eine solche Gemeinschaft doch voraus, dass sich die Täter ernsthaft dahin einigen, für eine gewisse Dauer zwecks zukünftiger verbrecherischer Betätigung zusammenzubleiben, sich der einzelne insoweit dem Willen der Gemeinschaft unterwirft und alle Beteiligten durch ihre Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022