Norm
ArbVG §81Rechtssatz
Die durch das oben genannte Landesgesetz mit Wirkung vom 1.7.1994 begründete Eigenschaft der bis dahin als Arbeiter bezeichneten Arbeitnehmer als "Landesangestellte in handwerklicher Verwendung" berührt den Bestand des zuvor gewählten Arbeiterbetriebsrates eines Landeskrankenhauses nicht. Der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates hat daher eine Wahlberechtigung zur Wahl des Zentralbetriebsrates der Landeskrankenhäuser Vorarlbergs. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083072Dokumentnummer
JJR_19951112_OGH0002_008OBA00198_9500000_001