Norm
KO §70 Abs1Rechtssatz
Der Versuch von Gläubigern Forderungen heranzuziehen, die nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werden können, um die Eröffnung eines Konkursverfahrens herbeizuführen, stellt daher einen gemäß § 70 Abs.2 Satz 3 KO vom Erstgericht sofort wahrzunehmenden Mißbrauch des Konkurseröffnungsverfahrens dar und würde zu lang andauernden Eröffnungsverfahren führen, die der Absicht und den Vorstellungen des Gesetzgebers widersprechen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R174/01i. Diese ist nunmehr unter RW0000557 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000056Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011