Norm
RDG §139Rechtssatz
Dem Richterdienstgesetz ist der Begriff der Nichtigkeit und damit die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen fremd; wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Rechtsganges sind vielmehr im Rahmen der Berufung wegen Schuld bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078288Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009