Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Erleidet ein Versicherter auf der Fahrt von Wien, wo er arbeitete und wohnte, in seinen bosnischen Heimatort, an dem er sich nur an zwei Wochenenden pro Monat - und damit bloß vorübergehend - bei seiner Mutter aufhielt, einen Unfall, so ereignete sich dieser Unfall nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte zum ständigen Aufenthaltsort und ist daher kein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089197Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00209_9500000_002