Norm
StPO §355 Z2Rechtssatz
Beweise (Zeugenaussagen), die sich dem erkennenden Gericht nach dem Stand der Ermittlungen schon zur Zeit der Hauptverhandlung als wichtig dargeboten haben und unschwer (nach Ausforschung der betreffenden Zeugen) aufzunehmen gewesen wären, haben sich nach Rechtskraft des Urteiles nicht "neu ergeben" und sind daher keine "nova reperta", mag auch der Inhalt dieser Beweise (Aussagen) erst im Wiederaufnahmeverfahren Gestalt angenommen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000032Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010