Norm
ASVG §175 Abs2 Z9Rechtssatz
Die an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Versicherten müssen nicht beim selben Dienstgeber beschäftigt sein, sondern es genügt, wenn nur jeder von ihnen in der Unfallversicherung versichert ist. Grundsätzlich besteht auch dann Unfallversicherungsschutz, wenn die Fahrgemeinschaft nur zur Bewältigung eines Weges zum Beispiel des Weges zur Arbeitsstätte oder nur des Heimweges in Anspruch genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089400Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00114_9500000_005