Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Begriff des "ständigen Aufenthaltes" geht jedenfalls über den zB im § 67 JN gebrauchten Begriff des "jeweiligen Aufenthaltes", aber auch über den zB im § 66 Abs 2 JN umschriebenen und in den §§ 4 (Abs 1) und 7 ASGG verwendeten Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" hinaus. Er unterscheidet sich vom Begriff des "Wohnsitzes", der "an dem Ort begründet ist, an welchem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen" (§ 66 Abs 1 JN), nur durch die fehlende Absicht, den faktischen dauernden Aufenthalt aufrechtzuerhalten. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich nämlich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089196Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00209_9500000_001