Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen bzw Feiern sind im ASVG nicht speziell geregelt; sollen Unfälle bei solchen Veranstaltungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein, so kann dies allenfalls nur über die Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG erfolgen. Entscheidend ist, daß die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Für die Anerkennung einer Veranstaltung als Gemeinschaftsveranstaltung ist die Betriebsverbundenheit das entscheidende Kriterium: Die Intensität der Gemeinschaftspflege beantwortet die Frage, ob eine bestimmte Veranstaltung betrieblichen Zwecken oder außerbetrieblichen privaten Zwecken dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089386Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018