RS OGH 1995/11/14 10ObS114/95, 10ObS5/18k

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen bzw Feiern sind im ASVG nicht speziell geregelt; sollen Unfälle bei solchen Veranstaltungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein, so kann dies allenfalls nur über die Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG erfolgen. Entscheidend ist, daß die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Für die Anerkennung einer Veranstaltung als Gemeinschaftsveranstaltung ist die Betriebsverbundenheit das entscheidende Kriterium: Die Intensität der Gemeinschaftspflege beantwortet die Frage, ob eine bestimmte Veranstaltung betrieblichen Zwecken oder außerbetrieblichen privaten Zwecken dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089386

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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