RS OGH 1995/11/14 10ObS114/95

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Norm

ArbVG §38
ASVG §176 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 1 ASVG hat gerade dort ihren Anwendungsbereich, wo die Tätigkeit von Mitgliedern eines Betriebsrates außerhalb der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt wird.

Hier: Der Klägerin, die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Betriebsrates war, oblag es, bei der - wenn auch privaten - Abschiedsfeier des in den Ruhestand tretenden Direktors eine Abschiedsrede zu halten und ein Geschenk des Betriebsrates zu überreichen. Damit hat die Klägerin als offizielle Vertreterin des Betriebsrates an dieser Veranstaltung teilgenommen. Wenngleich gemäß § 115 Abs 2 ArbVG die Mitglieder des Betriebsrates bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden sind, stand doch die Teilnahme der Klägerin an der Abschiedsfeier in einem inneren Zusammenhang mit ihrer die Versicherung begründenden Beschäftigung; insoweit mußte sie sich auch zur Teilnahme an der Feier verpflichtet fühlen. Die Klägerin stand daher während der Teilnahme an der privaten Abschiedsfeier als Mitglied des Betriebsrates unter Unfallversicherungsschutz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089395

Dokumentnummer

JJR_19951114_OGH0002_010OBS00114_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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