RS OGH 1995/11/16 8Ob523/95, 9Ob104/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
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Norm

ZPO §41 B1
ZPO §41 F1

Rechtssatz

Auch für den Bereich der vorprozessualen Kosten gilt, daß von mehreren Handlungen, die zum gleichen Ergebnis führen unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jene zu wählen ist, die geringere oder keine Kosten verursacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082636

Dokumentnummer

JJR_19951116_OGH0002_0080OB00523_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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