Norm
ZPO §41 B1Rechtssatz
Auch für den Bereich der vorprozessualen Kosten gilt, daß von mehreren Handlungen, die zum gleichen Ergebnis führen unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jene zu wählen ist, die geringere oder keine Kosten verursacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082636Dokumentnummer
JJR_19951116_OGH0002_0080OB00523_9500000_001