RS OGH 1995/11/16 8Ob30/95, 8Ob6/96, 8Ob16/98f, 8Ob218/98m, 8ObA11/08p, 8ObS1/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
beobachten
merken

Norm

AngG §16
KO idF IRÄG 1994 §46 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nur die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Anteile der Sonderzahlungen und der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind Masseforderungen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 30/95
  • 8 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 6/96
  • 8 Ob 16/98f
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 16/98f
  • 8 Ob 218/98m
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 218/98m
    Vgl; Beisatz: Sind Arbeitnehmerforderungen Konkursforderungen, so sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforderungen, sind sie hingegen Masseforderungen, so sind auch die davon abhängigen Ansprüche Masseforderungen. (T1); Veröff: SZ 72/106
  • 8 ObA 11/08p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
    Vgl auch; Beisatz: Der Teil der Sonderzahlungen, der auf die Zeit vor Konkurseröffnung entfällt, ist als Konkursforderung anzusehen, jener Teil, der auf die Zeit nach der Konkurseröffnung (bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses) fällt, als laufendes Entgelt und damit als Masseforderung. (T2)
  • 8 ObS 1/10w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObS 1/10w
    Vgl auch; Beisatz: Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des § 3a Abs 2 Z 5 IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd § 3a Abs 4 IESG. Da der in § 3a Abs 2 Z 5 IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte. (T3); Veröff: SZ 2010/13

Schlagworte

Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten